Wer etwa eine Aufenthaltserlaubnis beantragt oder verlängern will, eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde braucht oder eine Duldung ausstellen lassen will, kann unter Umständen von der Ausländerbehörde aufgefordert werden, sich gültige Papiere des Herkunftslandes zu besorgen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann Schutzsuchende unter Umständen auffordern, sich Identitätsdokumente des Herkunftslandes zu besorgen.
Einen Teil der Schutzsuchenden stellt dies vor Probleme – etwa weil Pässe bei der Botschaft des Herkunftslandes nur gegen hohe Gebühren oder Schmiergelder zu haben sind, weil sie die Behörden ihres Herkunftsstaates fürchten, da sie sich von diesem verfolgt sehen, oder weil sie aus politischen Gründen die Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaats vermeiden möchten.
Geflüchtete können der Aufforderung zur Passbeschaffung widersprechen und begründen, warum sie diese für Unzumutbar halten. Hierzu sollten sich Geflüchtete und ihre Unterstützer*innen idealerweise professionelle Beratung einer unabhängigen Beratungsstelle oder rechtsanwaltliche Beratung hinzuziehen. Die folgenden Informationen dienen einer ersten Einschätzung. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen!
Exkurs: Unaufgeforderte Passbeschaffung kann zu Verlust des Schutzstatus führen!
Wichtig zu wissen ist, dass Ausländerbehörden oder auch das BAMF Geflüchtete zwar auffordern können, sich bei der Botschaft ihres Herkunftslandes Papiere zu besorgen, dass aber ein unaufgeforderter Gang zur Botschaft unter Umständen dazu führen kann, dass der Schutzstatus des Betroffenen erlischt oder sein Asylgesuch abgelehnt wird. Hintergrund ist, dass unter Umständen angenommen wird, wer sich an die Behörden des Herkunftsstaates wende, könne nicht glaubhaft machen, von diesem verfolgt zu werden. Mündliche Aufforderungen zur Passbeschaffung seitens Behördenmitarbeitenden sollten sich Geflüchtete daher schriftlich geben lassen.
Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung nach Status
Die im Folgenden unten dargestellten Informationen basieren auf oben verlinkten Materialien wie auf den detaillierten Darstellungen aus dem Themenschwerpunkt „Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung“ aus dem Asylmagazin 1-2/2018, der aktuell noch nicht online erhältlich ist.
1. Asylsuchende im Asylverfahren und in Klageverfahren
(mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis)
Menschen, bei denen noch geprüft wird, ob sie verfolgt werden, ist nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zuzumuten, sich an die Behörden ihres Herkunftslandes zu wenden oder Dritte damit zu beauftragen, dies für sie zu tun. In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen BAMF- Mitarbeitende Schutzsuchende aufforderte, bei der Botschaft ihres Herkunftslandes Papiere zu beantragen. Solche Aufforderungen sind unzulässig. Dasselbe gilt, wenn Ausländerbehörden Asylsuchende im laufenden Verfahren auffordern, Kontakt zu den Behörden des Herkunftsstaats aufzunehmen. Betroffene sollten sich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden.
Auch Asylsuchende, die gegen einen Asylbescheid des BAMF Klage eingereicht haben, weil ihr Schutzbedürfnis aus ihrer Sicht nicht erfüllt wurde (z.b. Ablehnung des Schutzgesuchs oder subsidiärer Schutz statt Flüchtlingsschutz), sollten sich unabhängig beraten lassen, bevor sie einer Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft ihres Herkunftslandes nachkommen.
2. Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge
( § 25 Abs. 1, S.1 und § 25 Abs. 2, S.1, 1)
Asylberechtigte und GFK-Schutzberechtigte dürfen nicht aufgefordert werden, Kontakt zu den Behörden ihres Herkunftsstaates aufzunehmen. Sollten sie dennoch mit entsprechenden Aufforderungen konfrontiert werden, sollten Asylberechtigung oder GFK-Flüchtlingsschutz widersprechen und unabhängige Beratung konsultieren.
Wenn Asylberechtigte oder GFK-Schutzberechtigte unaufgefordert bei der Botschaft ihres Herkunftslandes vorsprechen oder mit einem Pass dieses Landes reisen, kann ihr Schutzstatus erlöschen.
Um die Passpflicht zu erfüllen und um reisen zu können erhalten Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge einen Reiseausweis für Flüchtlinge („blauer Pass“).
3. Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, für die ein Abschiebeverbot gilt
(25 Abs. 2 S. 1, 2. und § 25 Abs. 3 AufenhG iV. mit § 60 Abs. 5 oder 7)
Subsidiär Schutzberechtigte und Menschen, die durch ein sogenanntes „nationales Abschiebeverbot“ geschützt werden, gelten als nicht individuell verfolgt – daher gilt die Auffassung, dass ihnen theoretisch zugemutet werden könne, sich zur Passbeschaffung an die Behörden ihres Herkunftsstaats zu wenden.
Nicht selten aber haben auch subsidiär Schutzberechtigte oder Menschen, die durch ein Abschiebeverbot geschützt sind, gute Gründe, den Kontakt zu den Behörden ihres Herkunftslandes zu meiden – manchmal müssen auch sie etwa fürchten, dass dies die Sicherheit im Herkunftsland verbliebener Angehöriger gefährdet. In solchen Fällen sollten sie sich professionelle Beratung holen, um den Behörden gegenüber ihre Gründe darzulegen, warum die Mitwirkung an der Passbeschaffung für sie unzumutbar ist. Dasselbe gilt, wenn ihre Bemühungen bei der entsprechenden Botschaft auf hohe Hürden stoßen – etwa kaum beschaffbare Dokumente oder hohe Geldsummen gefordert werden. Die Beweislast dafür, dass die Besorgung des Passes unzumutbar ist, liegt bei den Betroffenen – sie sollten sich daher qualifiziert beraten lassen.
Es kommt vor, dass Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels von der Vorlage eines Passes des Herkunftslands abhängig machen. Das ist nicht zulässig. Sollte eine Ausländerbehörde dennoch darauf bestehen, dass ein Pass des Herkunftslandes vorgelegt werden muss, sollten sich Betroffene unabhängig beraten lassen.
Wichtig: Subsidiär Schutzberechtigte die eine "Upgrade-Klage" eingereicht haben - also etwa eine Klage auf einen Flüchtlingsschutz - sollten sich dringend beraten lassen, bevor sie einer Aufforderung zur Passbeschaffung nachkommen.
4. Geduldete
(Menschen mit Duldung bzw. „Aussetzung der Abschiebung“ oder Grenzübertrittsbescheinigung)
Geduldete sind verpflichtet, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und hierfür bei den Behörden des Herkunftslandes vorzusprechen. Bei einer Verweigerung der Mitwirkung drohen Arbeitsverbote, Leistungkürzungen oder Strafen. Betroffene sollten sich unabhängig beraten lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie sich bei der Botschaft ihres Herkunftslandes erfolglos um Papiere bemühen oder sich dabei mit hohen Hürden konfrontiert sehen.
Die Beweislast dafür, dass die Passbeschaffung nicht an mangelnden Bemühungen, sondern an der Botschaft des Herkunftslandes scheitert, liegt bei den Betroffenen. Sie sollten daher die Vorgänge gut dokumentieren. Welche Bemühungen als „zumutbar“ oder „unzumutbar“ erachtet werden, ist eine komplexe rechtliche Frage, daher ist professionelle Beratung unabdingbar.
Die Ausstellung oder Verlängerung einer Duldung darf allerdings nicht von der Vorlage eines Passes abhängig gemacht werden.
5. UNHCR-Resettlement-Flüchtlinge
(§ 23 Abs. 4 AufenthG und für Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG, die vor dem 01.08.15 erteilt wurden)
Bei Menschen, die über das sogenannte Resettlementverfahren des UNHCR nach Deutschland kamen, gilt die Passbeschaffung in der Regel als unzumutbar. Sollte die Ausländerbehörde dies ausnahmsweise anders sehen, müssen die Betroffenen nötigenfalls den Nachweis führen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist.
6. Geflüchtete, die über Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder kamen
(23 Abs. 1 AufenthG oder § 23 Abs. 2 AufenthG)
Personen, die über Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder nach Deutschland kommen, müssen schon vor der Einreise Visaverfahren durchlaufen, in denen in der Regel ein gültiger Pass erforderlich ist. Sie sind daher in der Regel verpflichtet, bei der Passbeschafung mitzuwirken und müssen auch Pässe vorlegen, um Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert zu bekommen. Wenn die Betroffenen glaubhaft machen können, dass ihnen die Passbeschaffung unzumutbar ist, kann die Ausländerbehörde davon absehen, die Mitwirkung bei der Passbeschaffung einzufordern.
7. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
(§ 23 Abs. 2 AufenthG)
Hier ist in der Regel die Vorlage eines Passes schon vor der Einreise verpflichtend, es besteht die Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung. In Ausnahmefällen kann die Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.
Vorliegende Materialien zum Thema
Hier finden Sie weiterführende Detailinformationen, u.a. auch zur Frage der Kostenübernahme bei der Passbeschaffung.
Passbeschaffung: Wer muss, wer sollte, wer darf, wer nicht?
Ein umfangreicher, gut verständlicher Beitrag zum Thema findet sich bei Berlin Hilft:
→ Passbeschaffung: Wer muss, wer sollte, wer darf, wer nicht? Beitrag auf berlin-hilft.com
Tabellarische Übersicht der Caritas
Eine empfehlenswerte tabellarische Übersicht der oben grob dargestellten Informationen findet sich in der folgenden Arbeitshilfe der Caritas:
Ausführlicher Leitfaden für die Beratung:
Unter dem Titel "Passbeschaffung und Mitwirkungspflichten von Personen mit einer Duldung, bei Asylsuchenden und Schutzberechtigten" hat die Caritas Osnabrück einen ausführlichen Beratungsleitfaden veröffentlicht. Hier werden die Mitwirkungspflichten nach Status detailliert dargestellt, es werden mögliche Sanktionen erklärt, Kritierien für Unzumutbarkeit dargelegt und ebenso, welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Der Leitfaden richtet sich vor allem an professionelle Berater*innen. Die Lektüre des Leitfadens allein qualifiziert nicht für eine professionelle Beratung - Laien sollten bei der Betreuung von Betroffenen zusätzlich zur Selbstrecherche eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen auf Asyl- und Aufenthaltsrecht spezialisierten Rechtsbeistand hinzuziehen.
Asylmagazin: Themenschwerpunkt Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung
Der Themenschwerpunkt Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung aus dem Asylmagazin (1–2/2018, S.7–28) enthält eine Darstellung der Mitwirkungspflichten von Hubert Heinold, einen Beitrag von Kerstin Becker und Nadja Saborowski zum Thema "Unzumutbarkeit der Passbeschaffung" mit Hinweisen zur Beratungspraxis sowie einen Themenblock zu den Mitwirkungspflichten von Menschen, die über Resettlement-Verfahren oder humanitäre Aufnahme nach Deutschland kamen.
Rechtsgutachten und Arbeitshilfe "Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht"
Ein Rechtsgutachten samt Arbeitshilfe haben Dr. Carsten Hörich und Stud. Iur. Moritz Putzar-Sattler für den Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt zur Mitwirkungspflichten im Asylverfahren erstellt, insbesondere zur Passpflicht und zur Passbeschaffung
Passbeschaffungskosten für Leistungsberechtigte nach SGB II
Zum Thema Kostenübernahme liegt eine Übersicht der GGUA vor. Hier geht es um die Frage, ob das Jobcenter oder das Sozialamt die teilweise extrem hohen Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung eines ausländischen Reisepasses übernehmen muss:
→ GGUA: Passbeschaffungskosten für Leistungsberechtigte nach SGB II
Informationen zur Beschaffung der afghanischen Tazkira bzw. eines afghanischen Passes
Die Tazkira dient afghanischen Staatsangehörigen häufig als Ersatz für eine Geburtsurkunde und Identitätsnachweis und ist für die Beantragung eines Passes erforderlich. Eine Tazkira zu beschaffen ist für afghanische Geflüchtete jedoch oft schwierig. Der folgende Beitrag enthält dazu wichtige Informationen. Wir raten allerdings, dass sich zur Passbeschaffung aufgeforderte afghanische Geflüchtete in jedem Fall auch individuell von einem erfahrenen Rechtsbeistand oder einer qualifizierten Beratungsstelle beraten lassen.
→ Beitrag "Beschaffung eines Passes bzw. Beschaffung der afghanischen Tazkira"
Musteranträge auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Für qualifizierte BeraterInnen: Zum Thema Passpflicht im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Absatz 1- 3 AufenthG und § 25 Abs. 4a und b AufenthG liegt ein Hinweisblatt der Wohlfahrtsverbände vor, das die Rechtslage darstellt und hierzu auch ein Schreiben des BMI enthält. Sollten Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Absatz 1- 3 AufenthG und § 25 Abs. 4a und b AufenthG die Vorlage eines Passes zur Voraussetzung erklären, solle dies den Wohlfahrtsverbänden gemeldet werden. Ergänzend gibt es hier entsprechende Musteranträge auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für schutzberechtigte Personen, denen aufgrund des Fehlens eines gültigen Nationalpasses die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird.
→ Hinweise zur Rechtslage für die Beratungspraxis