Die noch laufenden Landesaufnahmeprogramme von Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen können unter Umständen eine Möglichkeit sein, Angehörige jenseits der „Kernfamilie“ nach Deutschland zu holen (z.B. Eltern zu ihren volljährigen Kindern). Sie können theoretisch auch genutzt werden, um den Nachzug von Angehörigen zu subsidiär geschützten Personen zu organisieren, für die der Familiennachzug aktuell ausgesetzt ist.
Allerdings setzen die Programme alle eine für fünf Jahre bindende Verpflichtungserklärung voraus, die an den Nachweis ausreichender finanzieller Ressourcen geknüpft ist. Ob die Verpflichtungserklärungen auch die Kosten für die Gesundheitsversorgung umfassen, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. (Eine Arbeitshilfe von Christian Lüder informiert über die Verpflichtungserklärungen mit Stand Juli 2016. Darin nicht berücksichtigt ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Januar 2017, nachdem die Verpflichtungsgeber auch dann für den Lebensunterhalt der über die Landesaufnahmeprogramme nach Deutschland geholten Angehörigen haften, wenn diese als Flüchtlinge anerkannt werden. Eine komplette Übersicht über die Problematik um die Verpflichtungserklärung ist hier zu finden.)
Zu den Voraussetzung gehört auch, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen sich mehr als 12 Monate im Bundesgebiet aufhalten und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind. In den meisten Ländern gilt die Regelung nur für Personen, die seit 12 Monaten auch in dem jeweiligen Bundesland leben. Die aktuellen Antragsfristen laufen zumeist dieses Jahr aus. Sie können von den Ländern natürlich verlängert werden, aber dafür gibt es keine Garantie.
Berlin:
Zu wem kann der Nachzug stattfinden?
Aufenthalt mindestens seit einem Jahr in Deutschland & Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in Berlin, deutsche Staatsangehörigkeit oder im Besitz eines gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels.
Besonderheit: gilt für Syrien und für Irak!
Antragsfrist bis 31.12.2019
→ Programminfos beim Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Hamburg:
Zu wem kann der Nachzug stattfinden?
Deutsche Staatsangehörige oder syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Deutschland und seit mindestens einem halben Jahr mit Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnung in Hamburg leben.
Antragsfrist bis 30.11.2019
→ Merkblatt der Hamburger Behörde für Inneres und Soziales
Schleswig-Holstein:
Zu wem kann der Nachzug stattfinden?
Deutsche Staatsangehörige oder syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Deutschland und seit mindestens einem Jahr mit Hauptwohnsitz oder alleiniger Wohnung in Schleswig-Holstein leben.
Antragsfrist bis 31.12.2019
→ Verlängerung und Programmdetails
Thüringen:
Zu wem kann der Nachzug stattfinden?
Deutsche Staatsangehörige oder syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind, in Thüringen leben und und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben.
Antragsfrist bis 31.12.2020
Da in Thüringen derzeit ein aktueller Hauptwohnsitz in Thüringen (seit 6 Monaten) ausreicht, um von dem Programm profitieren zu können, und die Antragsfrist bis Ende 2020 läuft, besteht theoretisch die Möglichkeit, nach Thüringen zu ziehen, um Angehörige über das Landesprogramm nachzuholen. Dies dürfte jedoch in der Praxis mit vielen Hürden verbunden sein, z. B. aufgrund der Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG.
Ein Überblick über aktuelle Bundes- und Landesaufnahmeprogramme findet sich auch auf
http://resettlement.de/ sowie bei PRO ASYL.
Die hier dargestellten Informationen basieren auf einer Zusammenstellung von Timmo Scherenberg vom Hessischen Flüchtlingsrat.