Aus der Einleitung: "Das Asylbewerberleistungsrecht ist als Existenzsicherungsrecht und als einer von mehreren Bausteinen im Gesamtsystem der Sanktions- und Selektionsvorschriften des Migrationsrechts von zentraler Bedeutung in der Arbeit für und mit geflüchteten Menschen. Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oft nicht isoliert von den Vorschriften des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes zu klären, was die Materie kompliziert erscheinen lässt und manchmal auch tatsächlich macht. Die Sozialämter stehen aber vor demselben Problem wie nichtjuristische Beratende, wenn nicht sogar noch vor einem größeren: die Beschäftigten dort kennen sich oft nicht wirklich gut mit asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen und Sachverhalten aus, treffen aber auf dieser unsicheren Grundlage Entscheidungen. Aus Sicht der Betroffenen ist die daraus resultierende Vielzahl rechtswidriger Leistungsentscheidungen, aufgrund derer ihnen gesetzlich zustehende Leistungen häufig vorenthalten bleiben, ausgesprochen fatal. Vom Standpunkt der Migrationssozialarbeit aus sollte dies jedoch als Auftrag und das Asylbewerberleistungsrecht als zu bewältigende Herausforderung im Interesse der betroffenen geflüchteten Menschen verstanden werden. Diese Handreichung soll hierfür erste Hilfe geben und dazu ermutigen, Leistungsbescheide offensiv zu überprüfen und effektiv gegen rechtswidrige Praxen in den Sozialämtern vorzugehen."
Die Broschüre ist sehr praxisorientiert mit Checklisten und Anwendungstipps.
Aus dem Inhalt:
Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)2 § 1 AsylbLG Leistungsberechtigter Personenkreis
Grundleistungen nach §§ 3AsylbLG
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG
Anspruchsausschluss und Anspruchseinschränkungen
Einkommen und Vermögen, § 7 AsylbLG
Leistungen bei Verpflichtung Dritter, § 8 AsylbLG
Meldepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 8a AsylbLG und drohendes Bußgeld nach § 13 AsylbLG
Mitwirkungspflichten nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 60–67
SGB I
Leistungen bei Verstoß gegen räumliche Beschränkung / Wohnsitzauflage, § 11 Abs. 2 AsylbLG
Rechtsdurchsetzung